RS Vwgh 2001/7/26 99/20/0387

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Veröffentlicht am 26.07.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §4;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat orientierte sich in der schriftlichen Begründung des angefochtenen, eine Staatsangehörige Afghanistans betreffenden Bescheides an einem Bescheid, der einen Asylwerber aus dem Kosovo betraf, wobei die auf dem letztgenannten Bescheid beruhende, fast 200 Seiten lange Begründung des angefochtenen Bescheides in ihrer Gesamtheit nicht den für Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates aus § 60 in Verbindung mit § 67 AVG abzuleitenden Erfordernissen der Klarheit und der Übersichtlichkeit entspricht. Es handelt sich um eine unsystematische, durch eine Vielzahl oft seitenlanger Zitate aus nur teilweise vorgelegten Unterlagen unterbrochene Aneinanderreihung von Ausführungen, in denen sich die unterschiedlichsten Betrachtungsebenen vermischen und deren Länge auch jedem Versuch einer sinnvollen Synthese der für eine Bescheidbegründung in Betracht kommenden Elemente durch den Leser entgegensteht. Das daraus resultierende Fehlen einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Bescheidbegründung hindert die Partei an der wirksamen Verfolgung ihrer Rechte und den Verwaltungsgerichtshof an der Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der getroffenen Entscheidung (Hinweis auf die E jeweils vom 26. Juli 2001, Zlen. 99/20/0388, 2000/20/0083 und 2000/20/0523, mit weiteren Nachweisen).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200387.X01

Im RIS seit

24.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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