RS Vwgh 2001/7/26 2000/20/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §4;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;

Rechtssatz

Die Verweisung auf eine frühere "Feststellung" und "Würdigung" des unabhängigen Bundesasylsenates im vorliegenden, einen Staatsangehörigen der Türkei betreffenden Bescheid beschränkt sich - ungeachtet der Bezugnahme auf näher bezeichnete Akten - auf einen Bescheid, der einen Asylwerber aus dem Kosovo betraf und der Urschrift des angefochtenen Bescheides in der Form eines anonymisierten Ausdrucks angeschlossen ist. Dieser nicht mit Seitenzahlen versehene, engzeilige Ausdruck ist etwa 150 Seiten

lang. Die pauschale Übernahme der "Feststellung und ... Würdigung

... betreffend der Rechts- und Vollzugslage des ungarischen Asyl- und Fremdenrechtes" aus diesem Bescheid, auf den der unabhängige Bundesasylsenat auch in seinen weiteren Ausführungen - teils verweisend, teils "abändernd" - Bezug nimmt, belastet den angefochtenen Bescheid unter den in den Erkenntnissen vom 26. Juli 2001, Zlen. 99/20/0387 und 99/20/0388, genannten Gesichtspunkten fehlender Klarheit und Übersichtlichkeit mit einem Begründungsmangel, der die Partei an der wirksamen Verfolgung ihrer Rechte und den Verwaltungsgerichtshof an der inhaltlichen Kontrolle des Bescheides hindert (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis vom 26. Juli 2001, Zl. 2000/20/0523).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200083.X01

Im RIS seit

20.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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