TE Vfgh Beschluss 2005/9/26 B1277/05

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Veröffentlicht am 26.09.2005
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags eines Strafgefangenen als aussichtslos mangels Bescheidcharakters des angefochtenen Schreibens; kein rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Inhalt einer ablehnenden Mitteilung hinsichtlich aufsichtsbehördlicher Maßnahmen bzw einer bloßen Information über die Weiterleitung einer Eingabe

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter ist Strafgefangener in der Justizanstalt Graz-Karlau. Er beantragt mit der Behauptung "unzureichende[n] Recherchieren[s] in der Rechtsverfolgung" die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen folgende (auf von ihm beim Bundesministerium für Justiz eingebrachte Beschwerden bezogene) Mitteilung der Bundesministerin für Justiz vom 10. August 2005, Z BMJ-5000835/0010-V4/2005:

"Obige Beschwerden bieten zu aufsichtsbehördlichen Maßnahmen seitens des Bundesministeriums für Justiz nicht Anlass.

Die Beschwerden (Schreiben vom 17.2.2005 und 28.7.2005) wurden der Sektion I, insbesondere der für Amtshaftungssachen zuständigen Abt. I.6 des Bundesministeriums für Justiz (betreffend der vom Strafgefangenen mit Schreiben vom 28.7.2005 geltend gemachten Ersatzansprüche von insgesamt € 314,--) und der für Einzelstrafsachen zuständigen Abt. IV.2 des Bundesministeriums für Justiz weitergeleitet. Die Beschwerden (Schreiben vom 17.2.2005 und 28.7.2005) wurden der Sektion römisch eins, insbesondere der für Amtshaftungssachen zuständigen Abt. römisch eins.6 des Bundesministeriums für Justiz (betreffend der vom Strafgefangenen mit Schreiben vom 28.7.2005 geltend gemachten Ersatzansprüche von insgesamt € 314,--) und der für Einzelstrafsachen zuständigen Abt. römisch vier.2 des Bundesministeriums für Justiz weitergeleitet.

Es wird ersucht, den Strafgefangenen von dem Erlass in Kenntnis zu setzen."

2. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden, einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Der Mitteilung einer Behörde, sie finde zu aufsichtsbehördlichen Maßnahmen keinen Anlass, fehlt nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ebenso jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt (vgl. VfSlg. 5623/1967, 10.023/1984, 14.223/1995, 16.087/2001) wie der bloßen Information über die Weiterleitung einer Eingabe (vgl. zB VfSlg. 14.624/1996). Dem bekämpften Schreiben kommt daher ein individuell-normativer Inhalt nicht zu. Der Mitteilung einer Behörde, sie finde zu aufsichtsbehördlichen Maßnahmen keinen Anlass, fehlt nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ebenso jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt vergleiche VfSlg. 5623/1967, 10.023/1984, 14.223/1995, 16.087/2001) wie der bloßen Information über die Weiterleitung einer Eingabe vergleiche zB VfSlg. 14.624/1996). Dem bekämpften Schreiben kommt daher ein individuell-normativer Inhalt nicht zu.

3. Ein im Verfahren gemäß Art144 B-VG bekämpfbarer Bescheid liegt demgemäß nicht vor.

4. Da somit die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erscheint, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG). 4. Da somit die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erscheint, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG).

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Aufsichtsrecht Nichtgebrauchnahme, Strafvollzug, Beschwerderecht, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1277.2005

Dokumentnummer

JFT_09949074_05B01277_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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