RS Vwgh 2001/7/26 99/20/0075

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Veröffentlicht am 26.07.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §12;
AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
ZPO §64 Abs1 Z3;

Rechtssatz

In den Beschlüssen verstärkter Senate des Verwaltungsgerichtshofes, in denen in Auseinandersetzung mit den Fragen, ob das Verschulden einer Kanzleiangestellten des Prozessbevollmächtigten die Wiedereinsetzung ausschließe (Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. März 1976, 265/75, VwSlg 9024 A/1976), und ob das Verschulden des Vertreters der Partei selbst zuzurechnen sei (Beschluss eines verstärkten Senates vom 19. Jänner 1977, 1212/76, VwSlg 9226 A/1977), wurde das Erfordernis einer auf Bestimmungen des Verfahrensrechtes gegründeten Ableitung dieser Zurechnung hervorgehoben und die Zurechenbarkeit des Verschuldens des Vertreters aus § 12 AVG bzw. hinsichtlich des Verfahrenshelfers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf § 64 Abs 1 Z 3 ZPO in Verbindung mit § 61 Abs 1 VwGG abgeleitet. Ein Abstellen auf das Verschulden von Personen, die für die Partei nicht vertretungsbefugt sind, findet in dieser Ableitung von vornherein nicht Deckung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1998, Zl. 97/20/0693, m.w.N.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200075.X01

Im RIS seit

20.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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