RS Vwgh 2001/7/27 98/07/0130

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Veröffentlicht am 27.07.2001
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs1 Z1 idF 1996/434;
AWG 1990 §4 Abs1 Z1 idF 1996/434;

Rechtssatz

Wird Kunststoffgranulat als Reststoff aus dem Elektrokabelrecycling mit Schotter und Zement zu "Granulatbeton" vermischt, so mag das Vorliegen des Tatbestandes nach § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 1990 idF BGBl 1996/434 (Entledigungsabsicht) für das Kunststoffgranulat zutreffen, nicht jedoch für den allein zu beurteilenden "Granulatbeton". Dessen wollte und will sich die Antragstellerin gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 AWG 1990 idF BGBl 1996/434 nicht entledigen, wenn sie den solcherart hergestellten Beton in einer solchen Weise nutzt, wie sie der Nutzung von Beton gemeinhin gerecht wird, nämlich durch Herstellung eines befestigten Platzes auf ihrem Betriebsareal. Vom Vorliegen einer Entledigungsabsicht im Sinne des Tatbestandes des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 1990 idF BGBl 1996/434 kann im Hinblick auf das zu beurteilende Mischprodukt demnach nicht gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998070130.X03

Im RIS seit

17.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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