RS Vwgh 2001/7/27 98/08/0263

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2001
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113;
ASVG §4 Abs2;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Einspruchsbehörde nach Bejahung der Versicherungspflicht an diesen Bescheid bei Abspruch über die Beitragsnachverrechnung schon vor Rechtskraft gebunden, und zwar nicht nur dann, wenn über die Versicherungspflicht in einem gesonderten Bescheid abgehandelt wird, sondern auch dann, wenn beide Fragen in einem Bescheid erledigt werden (Hinweis E 16. Mai 2001, 96/08/0089).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080263.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten