RS Vwgh 2001/7/27 96/08/0306

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Veröffentlicht am 27.07.2001
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;
ASVG §184 Abs3;

Rechtssatz

Der bis zur 44. Novelle geltende Wortlaut des § 184 Abs 3 ASVG entsprach der Stammfassung dieser Bestimmung, stammt also aus einer Zeit, in der das ASVG eine automatische Rentenanpassung noch nicht kannte. Seit Einführung einer automatischen Anpassung von Renten und Beitragsgrundlagen konnte eine am Wortlaut des § 184 Abs 3 ASVG orientierte Interpretation dazu führen, dass der Sache nach der abgefundene Teil einer Rente aus der Zeit vor Einführung der Anpassung mit den (zB auf Grund einer späteren Verschlechterung der Minderung der Erwerbsfähigkeit) laufend auszubezahlenden Rentenbeträgen aus der Zeit nach der Rentenanpassung zusammengerechnet einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 100 % entsprechen konnte, sofern die abgefundene Rente nur mit ihrem (nicht aufgewerteten) Nominale von der mit dem aktuellen Gesamtwert neu festgestellten Rente abgezogen wurde. Dieses Ergebnis, das der Gesetzgeber erst mit der Neufassung des § 184 Abs 3 ASVG durch die 44. Novelle beseitigt hat, konnte aber im Hinblick auf den aufgezeigten Wertungswiderspruch schon vor Inkrafttreten dieser Novelle vertretbarer Weise zu jener Rechtsauffassung führen, nach der die Behörde auf die neu festgestellte Unfallrente den bereits abgefundenen Rentenanteil nicht (bloß) in nomineller Höhe, sondern nach Maßgabe des abgefundenen Prozentsatzes anrechnete. Diese Rechtsauffassung ist geeignet gewesen, ein sachgerechtes, weil den Rentenbezieher mit einer abgefundenen Rente im Verhältnis zu einem Rentenbezieher, der eine Abfindung nicht erhalten hatte, gleichstellendes Ergebnis herbeizuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080306.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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