RS Vwgh 2001/7/27 2001/08/0076

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Veröffentlicht am 27.07.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §15 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0104 E 7. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Als üblicher Mittelpreis iSd § 15 Abs 2 EStG ist jener Betrag anzunehmen, den der Steuerpflichtige hätte aufwenden müssen, um sich die geldwerten Güter am Verbrauchsort im freien Verkehr zu verschaffen (Hinweis E 20.5.1987, 86/13/0205, sowie Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 15 EStG, Tz 5). Dieser Betrag ist jeweils in bezug auf die betroffene Besteuerungsperiode zu ermitteln, wie dies durch die Bewertung der Sachbezüge durch die FLD regelmäßig in Verordnungsform geschieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001080076.X02

Im RIS seit

28.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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