RS Vwgh 2001/7/27 97/08/0650

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Veröffentlicht am 27.07.2001
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §27 Abs5 idF 1986/112;

Rechtssatz

Das einer nachträglichen Feststellung von Beiträgen zu Grunde liegende Recht ergibt sich aus dem in § 27 Abs 5 GSVG ausgesprochenen allgemeinen Grundsatz, dass sich jedenfalls nach dem Vorliegen eines neuen (erstmaligen oder korrigierten)

rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides "der Beitrag ... auf

jenen Betrag ändert, der ... bei rechtzeitigem Vorliegen des

rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides zu leisten gewesen wäre".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997080650.X03

Im RIS seit

22.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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