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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §16a Abs2 Z2;Rechtssatz
Der Begriff "wiederkehrende Geldleistung" in § 16a Abs 2 Z 2 ASVG darf nicht mit jenem der Dauerleistung, wie etwa nach dem Wiener Sozialhilfegesetz gleichgesetzt werden. Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung (und damit der Einstieg in das System der gesetzlichen Pensionsversicherung für Personen, die zur freiwilligen Weiterversicherung nicht berechtigt sind) ist vielmehr für jeden Monat ausgeschlossen, für den eine Geldleistung nach einem Sozialhilfegesetz eines Landes als Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt worden ist, mögen diese Leistungen auch über einen längeren Zeitraum Monat für Monat zuerkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000080122.X01Im RIS seit
28.12.2001