RS Vwgh 2001/7/27 2000/08/0122

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Veröffentlicht am 27.07.2001
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §16a Abs2 Z2;

Rechtssatz

Der Begriff "wiederkehrende Geldleistung" in § 16a Abs 2 Z 2 ASVG darf nicht mit jenem der Dauerleistung, wie etwa nach dem Wiener Sozialhilfegesetz gleichgesetzt werden. Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung (und damit der Einstieg in das System der gesetzlichen Pensionsversicherung für Personen, die zur freiwilligen Weiterversicherung nicht berechtigt sind) ist vielmehr für jeden Monat ausgeschlossen, für den eine Geldleistung nach einem Sozialhilfegesetz eines Landes als Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt worden ist, mögen diese Leistungen auch über einen längeren Zeitraum Monat für Monat zuerkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000080122.X01

Im RIS seit

28.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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