RS Vwgh 2001/7/27 97/08/0401

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Veröffentlicht am 27.07.2001
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49;
KollV Angestellte Versicherungsunternehmen Innendienst §13 Abs4;
KollV Angestellte Versicherungsunternehmen Innendienst §14 Abs2;

Rechtssatz

Unter Bezug, den der KollV für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen an einigen Stellen auch als "Gehalt" bezeichnet, ohne damit etwas anderes zu meinen, wird erkennbar die Gegenleistung für die Erbringung der jeweils vereinbarten Arbeitsleistungen in der normalen Arbeitszeit (wie der Ausschluss von Überstundenentgelten und Leistungsentgelten aus dem Begriff des Bezuges in § 13 Abs 4 KollV Innendienst zeigt) verstanden. Dieser Bezug (wenn auch als Gehalt bezeichnet) ist demnach auch Grundlage der Berechnung der Sonderzahlungen in § 14 Abs 2 KollV Innendienst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997080401.X02

Im RIS seit

28.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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