RS Vwgh 2001/7/27 98/07/0074

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Veröffentlicht am 27.07.2001
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L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark
80/06 Bodenreform

Norm

AgrGG Stmk 1985 §1;
AgrGG Stmk 1985 §2 Abs1;
AgrGG Stmk 1985 §2 Abs2;
FlVfGG §15 Abs1;
FlVfGG §17;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Stmk AgrGG 1985 setzt das Vorhandensein von mindestens drei Eigentümern von Stammsitzliegenschaften nicht als einzig mögliche Bedingung dafür, dass ein von diesen Eigentümern gemeinschaftlich oder wechselweise genutztes Grundstück als agrargemeinschaftliches Grundstück gilt.

§ 2 Abs. 2 legcit anerkennt als agrargemeinschaftliche Grundstücke auch solche, die von mindestens drei Personen, denen persönliche Anteile zustehen, gemeinschaftlich oder wechselweise genutzt werden. Auch die Nutzung einer Liegenschaft durch drei verschiedene walzende Anteilsberechtigte erlaubt unter den Bedingungen des § 1 Stmk AgrGG 1985 schon die Beurteilung der genutzten Liegenschaft als einer agrargemeinschaftlichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998070074.X01

Im RIS seit

17.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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