RS Vwgh 2001/8/7 97/14/0068

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Veröffentlicht am 07.08.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs8;

Rechtssatz

Wenn die Abgabenbehörde einzelnen Abweichungen im Studienplan zwischen dem Studium der "Betriebswirtschaftslehre" und dem Studienzweig der "Angewandten Betriebswirtschaft" keine Bedeutung beigemessen hat, sondern auf den gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Studien ihrer Art nach abgestellt hat, so kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997140068.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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