RS Vwgh 2001/8/7 98/02/0235

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Veröffentlicht am 07.08.2001
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VStG §24;
VStG §9 Abs7;

Rechtssatz

Nach dem E eines verstärkten Senates vom 21. November 2000, 99/09/0002, ist die Erlassung eines Haftungsbescheides unzulässig, wenn die zur Solidarhaftung nach § 9 Abs. 7 VStG verpflichtete Person (Personengesellschaft) im Verwaltungsstrafverfahren gegen eine weitere Person nicht als Partei beigezogen wurde, wobei bereits in dem das Strafverfahren abschließenden Bescheid über die Haftung dieser nach § 9 Abs. 7 legcit herangezogenen Person (Personengesellschaft) abzusprechen ist.

Schlagworte

ArbeitsrechtDiverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020235.X02

Im RIS seit

23.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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