RS Vwgh 2001/8/7 96/14/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2001
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs10 Z1;
EStG 1988 §4 Abs3;

Rechtssatz

Als Zuschläge iSd § 4 Abs 10 Z 1 EStG 1988 infolge des Wechsels der Gewinnermittlungsart sind insbesondere Forderungen zu erfassen, die bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mangels Zuflusses noch nicht zu erfassen waren, bei der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich aber ebenfalls nicht erfasst würden, weil bei dieser Gewinnermittlungsart das (vermögenswirksame) Entstehen einer Forderung, nicht aber deren tatsächliche Bezahlung relevant ist (Hinweis E 15. September 1999, 94/13/0005). Entsprechend den vorgenannten Grundsätzen ist bei Behandlung der Umsatzsteuer nach dem Bruttosystem während der Gewinnermittlungsart gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988 der Saldo aus Vorsteuerforderungen und Umsatzsteuerverbindlichkeiten als Zu- oder Abschlag zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996140130.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten