RS Vwgh 2001/8/7 98/14/0081

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Veröffentlicht am 07.08.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67;

Rechtssatz

Als sonstige Bezüge iSd § 67 EStG 1988 sind solche anzusehen, die ihrem Wesen nach nicht zu den laufenden Arbeitslöhnen gehören, die also nicht für übliche Lohnzahlungszeiträume ausgezahlt werden. Können Bezüge den laufenden Arbeitslöhnen nicht zugerechnet werden, handelt es sich um sonstige Bezüge. Das Wesen der sonstigen Bezüge ist durch Lohnteile charakterisiert, die Arbeitgeber neben, also zusätzlich zu den laufenden Bezügen auszahlen, wobei dies aus äußeren Merkmalen ersichtlich sein muss. Sonstige Bezüge müssen durch Vereinbarungen und tatsächliche Auszahlungen deutlich von laufenden Bezügen zu unterscheiden sein (Hinweis E 25. Jänner 1994, 90/14/0184).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998140081.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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