RS Vwgh 2001/8/7 97/14/0175

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Veröffentlicht am 07.08.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §166;
BAO §167 Abs2;
BAO §169;

Rechtssatz

Die Behörde durfte unbedenklich (ein förmlicher Beweisantrag lag unstrittig nicht vor) von einer amtswegigen Zeugenvernehmung absehen, da die Beobachtungen dieser Personen Jahre zurückliegen (streitgegenständlich sind die Jahre 1989 bis 1992) und ein Thema betreffen, das in einer Vielzahl von einzelnen Daten besteht, weil dergleichen nach der Lebenserfahrung nicht mit der für einen Beweis erforderlichen Genauigkeit im menschlichen Gedächtnis abrufbar erhalten zu bleiben pflegt (Hinweis E 5. August 1993, 93/14/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997140175.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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