RS Vwgh 2001/8/7 98/14/0081

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Veröffentlicht am 07.08.2001
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs2;

Rechtssatz

Nach § 67 Abs 2 EStG 1988 sind die das Jahressechstel übersteigenden sonstigen Bezüge den laufenden Bezügen zuzurechnen und nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern. Die den laufenden Bezügen zugerechneten sonstigen Bezüge bleiben ihrer Art nach aber sonstige Bezüge und sind daher bei der Berechnung des Jahressechstels nicht zu berücksichtigen (Hinweis E VS 22. Dezember 1966, 2328/64, VwSlg 3548 F/1966).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998140081.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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