RS Vwgh 2001/8/9 98/16/0376

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Veröffentlicht am 09.08.2001
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §1 Abs2;

Rechtssatz

Der Abgabepflichtige hat die Liegenschaft mit dem Kaufvertrag vom 4. Oktober 1995 erworben. Allein damit hat er bereits den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 erfüllt, sodass ihm das Finanzamt Grunderwerbsteuer vorzuschreiben hatte. Es kann daher sowohl dahingestellt bleiben, aus welchem Beweggrund (etwa als Treuhänder) er die gegenständliche Liegenschaft erworben hat, als auch, ob und welche anderen Personen (eine allfällige Treugeberin) ebenfalls Tatbestände des GrEStG 1987 erfüllt haben. Vielmehr stellen sowohl der Kaufvertrag als auch der Treuhandvertrag je einen selbständig steuerbaren Rechtsvorgang dar (Hinweis E 22. Oktober 1976, 1995/75, VwSlg 5032 F/1976, sowie Doralt/Ruppe, Steuerrecht II4 (2001), Rz 160).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998160376.X02

Im RIS seit

15.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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