RS Vwgh 2001/8/9 98/16/0392

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Veröffentlicht am 09.08.2001
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/16/0158

Rechtssatz

Die am Haus des Abgabepflichtigen vorgenommenen Änderungen (Verschiebungen um 0,6 m, zusätzliche Unterkellerung, Vergrößerung eines Zimmers um 0,93 m in einer Richtung) können im Vergleich zur ursprünglichen Planung nicht als wesentlich bezeichnet werden. Auch wenn diese Veränderungen auf die Initiative des Abgabepflichtigen zurückzuführen sind, reichen derartige Planänderungen noch nicht aus, um den erforderlichen Einfluss auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion (Einfamilienhaus mit einem Obergeschoß) darzulegen (Hinweis E 16. November 1995, 93/16/0017; E 20. Februar 1992, 90/16/0160, 0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998160392.X04

Im RIS seit

15.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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