RS Vwgh 2001/8/9 98/16/0266

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Veröffentlicht am 09.08.2001
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DE-32 Steuerrecht Deutschland
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §2 Z3 litb;
KVStG-D 1972 §2 Abs1 Z4 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/16/0104 E 18. November 1993 VwSlg 6841 F/1993 RS 3

Stammrechtssatz

Zu der mit § 2 Z 3 lit b KVG insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 4 lit c des deutschen KVStG 1972 vertritt die deutsche Lehre und Judikatur die übereinstimmende Auffassung, daß ein Fall, in dem von vornherein die Unverzinslichkeit eines Darlehens (oder ein niedrigerer Zinssatz als der marktübliche) vereinbart wird, als die Überlassung eines Gegenstandes an die Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung anzusehen ist (Hinweis Brönner-Kamprad, Kommentar zum Kapitalverkehrsteuergesetz4, Randziffer 58 bzw 64 zu § 2; Egly-Klenk, Gesellschaftsteuer Kommentar4, Randziffer 149 zu § 2; Kinnebrock-Meulenbergh, Kapitalverkehrsteuergesetz5, 97 Randziffer 42 zu § 2; BFH 31.1.1979, Zl II R 46/77 BStBl 1979/II 382). Dieser Rechtsauffassung hat sich die belangte Behörde unter ausdrücklicher Berufung auf das zitierte Erkenntnis des BFH vom 31. Jänner 1979 zu Recht angeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998160266.X01

Im RIS seit

15.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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