RS Vwgh 2001/8/9 98/16/0319

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Veröffentlicht am 09.08.2001
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §5 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Übernommene Leistungen im Sinne des § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 sind Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer - sei es aufgrund des Gesetzes, sei es aufgrund der vertraglichen Verpflichtung - obliegen, aber aufgrund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen, jedenfalls aber nur solche Leistungen, die der Käufer für den Verkäufer oder zu dessen Gunsten erbringt und die sich im Vermögen des Verkäufers auswirken, es also unmittelbar oder mittelbar vermehren (Hinweis Fellner, Gebühren- und Verkehrsteuern II/3, Rz 65 f zu § 5 GrEStG). Weiters wird gefordert, dass die Erbringung dieser sonstigen Leistungen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes steht (Fellner, aaO, Rz 64).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998160319.X02

Im RIS seit

15.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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