RS Vwgh 2001/8/9 98/16/0395

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Veröffentlicht am 09.08.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §41;
BAO §43;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/16/0397 98/16/0396

Rechtssatz

Bei den sogenannten Stichtagssteuern muss die Satzung den Erfordernissen des § 41 BAO gemäß § 43 BAO - ebenso wie die tatsächliche Geschäftsführung - im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen, worunter sinnvollerweise der Zeitpunkt, in dem die Abgabenschuld entstünde, würden die Befreiungsbestimmungen nicht greifen, zu verstehen ist (Stoll, BAO-Kommentar, S 482). Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt haben deshalb keinen Einfluss mehr auf eine einmal erlangte Begünstigung, genauso wenig wie eine Änderung der Satzung nachträglich zu einer Begünstigung führen kann (Hinweis Stoll, aaO, S 482; E vom 13. Oktober 1983, 82/15/0128). Der Gesetzgeber hat es, wie die unmittelbar folgende Regelung des § 41 Abs 3 BAO erkennen lässt, ganz offenbar in Kauf genommen, dass auch die in § 41 Abs 2 BAO geforderten Satzungsbestimmungen letztlich abgeändert werden können, womit die Körperschaft bei späterer Erfüllung von Steuertatbeständen keine Begünstigung mehr erhielte. Für die Beurteilung der Steuerpflicht in einem konkreten Fall ist aber nur die Satzung in dem in § 43 BAO genannten Zeitpunkt maßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998160395.X03

Im RIS seit

15.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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