RS Vwgh 2001/8/9 98/16/0319

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2001
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/16/0111 E 18. August 1994 VwSlg 6912 F/1994 RS 1

Stammrechtssatz

Der Begriff der Gegenleistung ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG 1987 nicht erschöpfend aufgezählt; jede nur denkbare Leistung, die für den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, ist Teil der Bemessungsgrundlage (Hinweis E 15.4.1993, 93/16/0056). Auch der ausdrückliche oder stillschweigende Verzicht auf eine Forderung bzw deren "Fallenlassen" ist beim Wert der Gegenleistung zu berücksichtigen (Hinweis E 20.11.1980, 1651/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998160319.X01

Im RIS seit

15.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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