RS Vwgh 2001/8/21 2000/01/0443

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/01/0444 E 21. August 2001 2000/01/0505 E 9. Juli 2002

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hat festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin "in die BR-Jugoslawien" nicht zulässig sei. Dieser Ausspruch umfasst zweifelsohne das gesamte Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien, obwohl sich der unabhängige Bundesasylsenat in der Begründung seines Bescheides ausschließlich mit dem Kosovo beschäftigt hat. Abgesehen von dem Umstand, dass auch bezüglich des restlichen Staatsgebietes eine inhaltliche Prüfung durchzuführen gewesen wäre, ist die angefochtene Entscheidung nicht schon wegen der gewählten Fassung des Spruches rechtswidrig (im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für aus dem Kosovo stammende Asylwerber auch der Kosovo selbst als selbständiges Bezugsobjekt der Non-Refoulement-Prüfung nach § 8 AsylG 1997 anzusehen ist; Hinweis E 7.6.2000, 2000/01/0162); die vorliegende Fassung des Spruches kann nämlich nur als (rechtlich unbedenkliche) Zusammenfassung des gebotenen Ausspruchs nach § 8 AsylG 1997 sowohl bezüglich des Kosovo als auch bezüglich der Bundesrepublik Jugoslawien (ohne den Kosovo) angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010443.X01

Im RIS seit

05.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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