RS Vwgh 2001/8/21 2001/09/0053

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Veröffentlicht am 21.08.2001
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen zu den typischen Merkmalen wirtschaftlicher Unselbständigkeit und deren Gewichtung zueinander im Beschwerdefall. Es wurde vereinbart, dass den Ausländer überhaupt keine Leistungspflicht trifft, sondern dass er durch den Beschwerdeführer nur bevollmächtigt ist, im Namen und auf Rechnung des Handelsunternehmens des Beschwerdeführers dritte Interessenten über die Produkte (Teppiche) zu beraten, Muster vorzulegen, sowie Käufe und Verkäufe zu vermitteln. In Bewertung der einzelnen Abgrenzungsmerkmale zueinander kommt hervor, dass die in einzelnen Punkten für das Vorliegen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses hervorgekommenen Merkmale in ihrer Gewichtung durch die in den anderen Punkten hervorgekommenen gegen die Arbeitnehmerähnlichkeit sprechenden Merkmale überkompensiert wurden. Nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit des Ausländers für den Beschwerdeführer ist demnach keine wirtschaftliche Unselbständigkeit des Ausländers anzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090053.X02

Im RIS seit

09.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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