RS Vwgh 2001/8/21 2001/01/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
RAO 1868 §8 Abs1;
VwGG §23 Abs1;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §62 Abs2;

Rechtssatz

Beim verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerdeverfahren und bei dem (vor der belangten Behörde) abgeführten Verwaltungsverfahren handelt es sich um rechtlich selbständige Verfahren. Abgesehen davon, dass eine Partei auch zwei Vertreter haben kann, steht daher einer Bevollmächtigung eines bestimmten Rechtsanwaltes im Verwaltungsverfahren einerseits und des nunmehr namens des Beschwerdeführers einschreitenden Rechtsanwaltes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren andererseits nichts im Weg. Alleinige Aufgabe der belangten Behörde wäre es gewesen, nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens über den Antrag des Beschwerdeführers einen Bescheid zu erlassen, und zwar zuhanden des im Verwaltungsverfahren ausgewiesenen Rechtsanwaltes; Umstände, welche Zweifel am Bestand seiner Vollmacht erwecken könnten - er hatte sich "gem. § 8/1 RAO" auf die erteilte Vollmacht berufen und der Beschwerdeführer hat angegeben, weiter von ihm vertreten zu werden - sind nach der Aktenlage nicht erkennbar. Alleinige Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es dagegen, die Frage der Vollmacht des vor ihm eingeschrittenen Rechtsanwaltes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beurteilen. Auch diesbezüglich liegen indes keine Anhaltspunkte vor, die Zweifel am Bestand des behaupteten Vollmachtsverhältnisses entstehen ließen und daher spezifische Ermittlungen rechtfertigen könnten.

Schlagworte

Allgemein Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001010057.X01

Im RIS seit

09.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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