RS Vwgh 2001/8/24 2001/02/0146

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Veröffentlicht am 24.08.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103
KFG 1967 §103 Abs1 Z1
KFG 1967 §103a Abs1 Z2
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Bezüglich der Ansicht, nur der "Leasingnehmer" habe eine "Verfügungsgewalt" über das Fahrzeug, den "Leasinggeber" treffe keine Verantwortlichkeit im Sinne des § 103 KFG 1967, ist auf § 103a Abs. 1 Z. 2 KFG 1967 hinzuweisen, wonach der Mieter bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers u.a. die im § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 hinsichtlich des Zustandes des Fahrzeuges angeführten Pflichten neben dem Zulassungsbesitzer zu erfüllen hat (Hinweis E 25. März 1992, 92/02/0041).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001020146.X02

Im RIS seit

18.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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