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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51g Abs2;Rechtssatz
Im Beschwerdefall verweigerten die Senatsmitglieder des UVS die Antwort auf die vom Beschuldigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellte Frage "ob ein Naheverhältnis der Senatsmitglieder zu der erstinstanzlichen Behörde (der Bundespolizeidirektion Wien) bestanden habe, bestehen würde oder in Zukunft bestehen könnte". Dass zu einer derartigen Frage "jede Aussage" verweigert wurde, erweist sich im Hinblick auf § 51g Abs. 2 VStG als berechtigt, weil das dort geregelte Fragerecht der Parteien einerseits nur gegenüber Personen besteht, die vernommen werden, andererseits eine derartige Frage nicht der Aufklärung des Sachverhalts diente und überdies keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Senatsmitglieder im relevierten Sinn bestand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020098.X02Im RIS seit
30.10.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2013