RS Vwgh 2001/9/3 2001/10/0073

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Veröffentlicht am 03.09.2001
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;

Rechtssatz

Eine dem Gesetz entsprechende Interessenabwägung gemäß § 17 Abs 2 ForstG 1975 setzt voraus, dass festgestellt wird, ob und in welchem Ausmaß ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche besteht und welches Ausmaß das öffentliche Interesse an der Walderhaltung aufweise (vgl die hg Erkenntnisse vom 30. April 1992, Zl 91/10/0156, vom 19. Oktober 1992, Zl 92/10/0140, und vom 26. Februar 1996, Zl 95/10/0040).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001100073.X04

Im RIS seit

22.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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