RS Vwgh 2001/9/3 99/10/0130

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Veröffentlicht am 03.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §66a Abs1;
ForstG 1975 §67 Abs3;

Rechtssatz

Zwar bedarf die gemäß § 66a Abs 1 ForstG 1975 auferlegte Duldungsverpflichtung - um der von § 59 Abs 1 AVG geforderten Deutlichkeit zu entsprechen - einer solchen Bestimmtheit, dass über das Ausmaß dieser Verpflichtung kein Zweifel besteht (vgl zB das hg Erkenntnis vom 7. Oktober 1996, Zl 95/10/0205). Dieser Anforderung wird ein Bescheid, der eine Duldung der Mitbenützung einer näher bezeichneten Forststraße für die forstliche Bewirtschaftung von im Einzelnen genannten Waldgrundstücken im notwendigen Umfang anordnet, wobei die Bewirtschaftungsmaßnahmen demonstrativ aufgezählt werden, gerecht. Eine Aufzählung jener Fahrzeuge, mit denen die Forststraße benützt werden darf, ist unter dem Gesichtspunkt einer hinreichenden Bestimmtheit der ausgesprochenen Verpflichtung nicht erforderlich. Mangels detaillierter Regelungen in diesem Punkt ist eine Benützung der Forststraße durch sämtliche Fahrzeuge zu dulden, die für die forstliche Bewirtschaftung der Waldgrundstücke der mitbeteiligten Parteien geeignet und erforderlich sind. Allfällige Beschädigungen an der Forststraße sind nach § 67 Abs 3 ForstG 1975 zu entschädigen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100130.X06

Im RIS seit

29.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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