RS Vwgh 2001/9/3 99/10/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2001
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4;
RAO 1868 §47 Abs5;

Rechtssatz

Nach § 16 Abs 4 erster Satz RAO hat der Rechtsanwalt Anspruch auf eine angemessene Vergütung gegenüber der Rechtsanwaltskammer; der dritte Satz der zitierten Vorschrift begründet die Zuständigkeit des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, die Höhe der Vergütung (mit Bescheid) festzusetzen. § 47 Abs 5 erster und dritter Satz RAO ermächtigen den Bundesminister für Justiz, eine angemessene Pauschalvergütung "für nach § 16 Abs 4 erster Satz erbrachte Leistungen" (mit Verordnung) festzusetzen. Auf Grund dieser Vorschrift kommt dem Bundesminister für Justiz keine Zuständigkeit zu, den Betrag der einem einzelnen Rechtsanwalt gemäß § 16 Abs 4 erster Satz RAO zustehenden Vergütung festzusetzen. Ebenso wenig ist den zitierten Vorschriften eine Ermächtigung zu entnehmen, die Festsetzung der Vergütung durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer einem Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz oder - wie im Beschwerdefall geschehen - unter dem Vorbehalt der gleich lautenden Bestimmung durch diesen vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100206.X05

Im RIS seit

21.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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