RS Vwgh 2001/9/3 99/10/0100

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Veröffentlicht am 03.09.2001
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §12;
ForstG 1975 §13;

Rechtssatz

Maßnahmen der Wiederbewaldung (Aufforstung oder Förderung der Naturverjüngung) von unbestockten oder gering bestockten Waldflächen, die mit Weiderechten belastet sind, sind nur dann zulässig, wenn dies für die Erhaltung des Waldes im Sinne der in § 12 ForstG 1975 festgelegten Grundsätze erforderlich ist, und sind nur in jenem Umfang zulässig, in dem die Weiderechte nicht weiter eingeschränkt werden, als dies im Interesse der Walderhaltung unvermeidlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100100.X07

Im RIS seit

21.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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