RS Vwgh 2001/9/3 2001/10/0003

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Veröffentlicht am 03.09.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/10/0031

Rechtssatz

Mit seinen Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verfolgte der Beschwerdeführer das Verfahrensziel der Aufhebung des seine Berufung zurückweisenden Bescheides. Dieses Verfahrensziel hat der Beschwerdeführer jedoch bereits mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde, erreicht. Das Verwaltungsverfahren ist damit wieder in das Stadium des Berufungsverfahrens zurückgetreten, wobei die Behörde im Hinblick auf § 63 Abs 1 VwGG von einer neuerlichen Zurückweisung der Berufung Abstand zu nehmen hat. Damit ist der Gegenstand eines Verfahrens zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist weggefallen. An der Erledigung der Beschwerden, die sich gegen im Wiedereinsetzungsverfahren ergangene Bescheide richten, besteht kein rechtliches Interesse mehr; die Beschwerden sind somit gegenstandslos.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001100003.X01

Im RIS seit

23.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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