TE Vfgh Beschluss 2005/9/26 B826/05

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Veröffentlicht am 26.09.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
AuslBG §32a Abs2 Z1
VfGG §82 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Ausstellung einer EU-Freizügigkeitsbestätigung nach §32a Abs2 Z1 AuslBG abgewiesen wurde.

Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann gemäß Art144 Abs1 letzter Satz und §82 Abs1 VfGG erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Da es sich im vorliegenden Fall um einen erstinstanzlichen Bescheid handelt, der mit Berufung hätte bekämpft werden können, erscheint eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre.

Der Antrag ist sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Dies kann gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, EU-Recht, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B826.2005

Dokumentnummer

JFT_09949074_05B00826_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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