RS Vwgh 2001/9/3 99/10/0130

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Veröffentlicht am 03.09.2001
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §66;
ForstG 1975 §66a Abs1;
ForstG 1975 §66a;

Rechtssatz

Aus welchem Grund einem Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigten ein gesichertes Recht zur Benützung einer Bringungsanlage in einem für die zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes erforderlichen Ausmaß fehlt, ist im Grunde der §§ 66 bzw 66a ForstG 1975 nicht relevant. Nach diesen Bestimmungen ist vielmehr ausschließlich entscheidend, ob der Waldeigentümer oder Nutzungsberechtigte ein gesichertes, d.h. zwangsweise durchsetzbares Recht zur (Mit-)Benützung einer Bringungsanlage hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100130.X04

Im RIS seit

29.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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