RS Vwgh 2001/9/3 99/10/0100

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Veröffentlicht am 03.09.2001
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §13;
ForstG 1975 §32 Abs1;

Rechtssatz

Eine aus forstgesetzlichen Vorschriften resultierende Pflicht zur Wiederbewaldung besteht nur insoweit, als die Wiederbewaldung im konkreten Fall zur Walderhaltung erforderlich ist (vgl zuletzt die hg Erkenntnisse vom 24. September 1999, Zl 99/10/0186, und vom 28. April 1997, Zl 97/10/0001, jeweils mwH). Im Hinblick auf § 32 Abs 1 ForstG 1975 reicht die "Berechtigung" des Waldeigentümers, eine die Ausübung der Einforstungsrechte einschränkende Wiederbewaldung auszuführen, nicht weiter, als ihn eine Pflicht zur Wiederbewaldung trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100100.X06

Im RIS seit

21.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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