Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §26 Abs2;Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 GewO 1994 bieten der Behörde keine Möglichkeit, ihre Entscheidung darauf abzustellen, dass es auf Grund des Alters des Beschwerdeführers und seiner erlernten Tätigkeit als Gärtner die einzige mögliche Chance sei, im Rahmen des hier angestrebten Gewerbes ("Durchführung von Arbeiten in Form von Park- und Gartenservice, Rasenmähen, Pflanzenflächen säubern und Sträucher schneiden") Einkünfte zu erzielen (Hinweis E 29.5.1990, Zl. 89/04/0131).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001040145.X05Im RIS seit
16.10.2001Zuletzt aktualisiert am
11.03.2014