RS Vwgh 2001/9/5 2001/04/0145

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Veröffentlicht am 05.09.2001
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §26 Abs2;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 GewO 1994 bieten der Behörde keine Möglichkeit, ihre Entscheidung darauf abzustellen, dass es auf Grund des Alters des Beschwerdeführers und seiner erlernten Tätigkeit als Gärtner die einzige mögliche Chance sei, im Rahmen des hier angestrebten Gewerbes ("Durchführung von Arbeiten in Form von Park- und Gartenservice, Rasenmähen, Pflanzenflächen säubern und Sträucher schneiden") Einkünfte zu erzielen (Hinweis E 29.5.1990, Zl. 89/04/0131).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040145.X05

Im RIS seit

16.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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