RS Vwgh 2001/9/5 2001/04/0026

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Veröffentlicht am 05.09.2001
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Index

L71069 Marktordnungen Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
GewO 1973 §331;
GewO 1994 §293;
MO Wr 1991 §48 Abs1 Z6;
MO Wr 1991 §48 Abs1;
MO Wr 1991 §49 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid wurde an den Beschwerdeführer als einzige am Verfahren beteiligte Partei am 9. Juni 1999 zugestellt und daher an diesem Tag erlassen. Da die darin festgesetzte Frist bis 31. Mai 1999 zur Räumung des Markt-Standplatzes somit bereits in dem Zeitpunkt abgelaufen war, in dem der angefochtene Bescheid erstmals Rechtswirkungen nach außen entfalten konnte, wurde mit diesem Bescheid tatsächlich keine Räumungsfrist in Gang gesetzt. Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich daher um einen Leistungsbescheid, der keine Leistungsfrist enthält und somit sofort ab Rechtskraft vollstreckbar ist. Auf Grund des Fehlens der gemäß § 48 Abs. 1 Marktordnung 1991 zwingend einzuräumenden angemessenen Räumungsfrist ist der mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Widerruf der Zuweisung des Marktplatzes rechtswidrig.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040026.X01

Im RIS seit

29.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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