RS Vwgh 2001/9/5 2001/04/0145

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Veröffentlicht am 05.09.2001
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §26 Abs2;

Rechtssatz

Es wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem im Instanzenzug das Ansuchen des Beschwerdeführers um Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes "Durchführung von Arbeiten in Form von Park- und Gartenservice, Rasenmähen, Pflanzenflächen säubern und Sträucher schneiden" abgewiesen worden ist, mit dem Vorbringen aufgezeigt, die Sozialversicherungsanstalt habe in den letzten Jahren "keine weiteren Aktivitäten gesetzt, den offenen Rückstand beim Beschwerdeführer einbringlich zu machen". Eine Exekutionsführung der Sozialversicherungsanstalt ist damit nicht unmöglich und können derart Bedenken hinsichtlich der Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nicht ausgeschlossen werden (Hinweis E 19.6.1990, Zl. 90/04/0020). Letzteres hat auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers zu gelten, er sei bemüht gewesen, offene Verbindlichkeiten im Laufe der letzten Jahre immer wieder abzudecken und es hätten in den letzten ein bis zwei Jahren bereits weitere 14 Exekutionsverfahren zur Einstellung gebracht werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040145.X04

Im RIS seit

16.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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