RS Vwgh 2001/9/5 98/04/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §370 Abs2;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Voraussetzung dafür, strafrechtlich Verantwortliche nach § 9 Abs. 1 VStG ebenso wie nach § 370 Abs. 2 GewO 1994 heranzuziehen, ist zunächst, dass die strafbare Handlung der juristischen Person oder der Personengesellschaft des Handelsrechtes (nur diese beiden Gesellschaftsformen kommen im Beschwerdefall in Betracht) zuzurechnen ist. Das heißt, dass die Behörde die Begehung der Tat durch die juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes als erwiesen anzunehmen hat (Hinweis E 26.6.1995, 93/10/0188).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998040210.X01

Im RIS seit

16.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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