RS Vwgh 2001/9/6 2000/03/0266

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
99/03 Kraftfahrrecht

Norm

ADR 1973 Rn10381 Abs1 lita;
AVG §1;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z7;
VStG §2 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Bei der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsstraftat (Übertretung von Rn 10381 Abs. 1 lit. a ADR 1973 i.V.m. § 7 Abs. 2 Z. 7 GGBG 1998 i.V.m. § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG 1998) handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, wurde ihm doch angelastet, dass er dem Lenker eines näher bezeichneten Sattelzugfahrzeuges bestimmte gefährliche Güter zur Beförderung überlassen und ihm kein dem ADR 1973 entsprechendes Beförderungspapier übergeben habe. Bei solchen Delikten ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. Dieser Ort fällt dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt seien, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen (Hinweis E 26.2.1987, 86/08/0231 - in Zusammenhang mit Arbeitszeitvorschriften, und E 20.9.2000, 2000/03/0071). Dies ist auch für Unterlassungsdelikte gemäß dem GGBG 1998 anzunehmen (Hinweis E 20.9.2000, 2000/03/0071) (hier: Verwaltungsstraftat nicht im Sinne des § 2 Abs. 2 VStG im Inland begangen).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatortörtliche Zuständigkeit"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000030266.X02

Im RIS seit

15.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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