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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/03/0193 E 3. September 2002 2000/03/0194 E 3. September 2002Rechtssatz
Aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 97/33/EG und der sie auslegenden Empfehlung der Europäischen Kommission 98/195/EG vom 8. Jänner 1998 zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (Teil 1 - Zusammenschaltungsentgelte), ABl. Nr. L 073 vom 12. März 1998, S. 42-50, lässt sich ableiten, dass sich die Berechnung der Zusammenschaltungsentgelte - wie in § 9 Abs. 3 Zusammenschaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 14/1998, normiert - auf der Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (FL-LRAIC) primär an den tatsächlichen Kosten des die Zusammenschaltung bereit stellenden (marktbeherrschenden) Unternehmens orientiert, und zwar derart, dass die bei einem effizienten Betreiber anfallenden Kosten auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten heranzuziehen sind.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000030195.X05Im RIS seit
24.10.2001