RS Vwgh 2001/9/6 2000/03/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2001
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3H E13206000
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art7 Abs2;
31998H0195 Telekommunikationsmarkt Teil1 Zusammenschaltungsentgelte Z2;
31998H0195 Telekommunikationsmarkt Teil1 Zusammenschaltungsentgelte Z3;
31998H0195 Telekommunikationsmarkt Teil1 Zusammenschaltungsentgelte Z6;
EURallg;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §9 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/03/0193 E 3. September 2002 2000/03/0194 E 3. September 2002

Rechtssatz

Aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 97/33/EG und der sie auslegenden Empfehlung der Europäischen Kommission 98/195/EG vom 8. Jänner 1998 zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (Teil 1 - Zusammenschaltungsentgelte), ABl. Nr. L 073 vom 12. März 1998, S. 42-50, lässt sich ableiten, dass sich die Berechnung der Zusammenschaltungsentgelte - wie in § 9 Abs. 3 Zusammenschaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 14/1998, normiert - auf der Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (FL-LRAIC) primär an den tatsächlichen Kosten des die Zusammenschaltung bereit stellenden (marktbeherrschenden) Unternehmens orientiert, und zwar derart, dass die bei einem effizienten Betreiber anfallenden Kosten auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten heranzuziehen sind.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000030195.X05

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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