RS Vfgh 2002/9/23 V6/02

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Veröffentlicht am 23.09.2002
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
FremdenG 1997 §22
NiederlassungsV 2002 §3 Abs7
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Niederlassungsverordnung 2002 wegen zumutbaren Umwegs; Verpflichtung zur Anwendung der nachfolgenden Niederlassungsverordnung durch die - auch im Devolutionsweg - zuständige Behörde bei Entscheidung über einen quotenpflichtigen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Aufschiebung der Entscheidung wegen Ausschöpfung der Quote

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluß an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß §10 Abs4 FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf," in §3 Abs7 der Verordnung der Bundesregierung, mit der die Höchstzahlen der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel für das Jahr 2002 festgelegt werden (NiederlassungsV 2002), BGBl II Nr 2.Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "die außer in unmittelbarem zeitlichem Anschluß an eine Aufenthaltserlaubnis gemäß §10 Abs4 FrG oder eine Niederlassungsbewilligung für Private nur in selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen darf," in §3 Abs7 der Verordnung der Bundesregierung, mit der die Höchstzahlen der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel für das Jahr 2002 festgelegt werden (NiederlassungsV 2002), Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr 2.

Die zuständige Behörde hat die Entscheidung über einen quotenpflichtigen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß §22 FremdenG bis zu seiner Berücksichtigung in einer nachfolgenden Niederlassungsverordnung lediglich unter der Voraussetzung aufzuschieben, daß die in Frage kommende Quote der geltenden Niederlassungsverordnung ausgeschöpft ist; sie hat also die nachfolgende Niederlassungsverordnung, mithin die NiederlassungsV 2002, jedenfalls heranzuziehen, demnach aber auch die im Devolutionsweg angerufene sachlich in Betracht kommende Oberbehörde bei der Beurteilung der Frage, ob ein zulässiger Aufschub iS des letzten Satzes im §22 FremdenG vorliegt.

Entscheidungstexte

  • V 6/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.09.2002 V 6/02

Schlagworte

Fremdenrecht, Verwaltungsverfahren, Entscheidungspflicht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V6.2002

Dokumentnummer

JFR_09979077_02V00006_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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