RS Vwgh 2001/9/11 99/21/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2001
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Index

23/04 Exekutionsordnung
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EO §291a Abs1;
ExMinV 1999;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/18/0426 E 14. März 2000 RS (Hier: Der Fremde verdient als Prospektverteiler monatlich S 3.500,--. Dieser Bezug liegt deutlich unter dem allgemeinen Grundbetrag des § 291a Abs. 1 EO ("Existenzminimum").)

Stammrechtssatz

Wenn der Fremde angibt, seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften (er habe für den Zeitraum 1. Mai 1996 bis 9. September 1996 S 6.243,82 erhalten) zu bestreiten und von der Caritas mit allem Nötigen versorgt zu werden, so reicht dieser Betrag angesichts der Höhe des gesetzlichen Existenzminimums (vgl die Existenzminimum-Verordnung 1999, BGBl II Nr 1998/447) keineswegs aus, um den Unterhalt des Fremden für einen nicht bloß kurzen Zeitraum als gesichert erscheinen zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999210090.X02

Im RIS seit

15.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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