RS Vfgh 2002/9/23 B476/02

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Veröffentlicht am 23.09.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §82 Abs1
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad des Versehens; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Einhaltung von Fristen und Terminen bedarf es der Einrichtung einer Organisation, die geeignet ist, Fristversäumungen zu verhindern (vgl VfSlg 15692/1999). Der Verfassungsgerichtshof kann es daher nicht als minderen Grad des Versehens werten, wenn bei der Übernahme eines Bescheides ein Vermerk über das Zustelldatum nicht vorgenommen wird. Ob von der Behörde tatsächlich ein falsches Zustelldatum auf telefonische Anfrage hin angegeben wurde, kann daher außer Betracht bleiben, zumal bei der gegebenen Sachlage die (damalige) Vertreterin des Einschreiters sich nicht auf eine telefonische Auskunft hätte verlassen dürfen, sondern beispielsweise eine Kopie des Rückscheines hätte anfordern müssen.Im Zusammenhang mit der Einhaltung von Fristen und Terminen bedarf es der Einrichtung einer Organisation, die geeignet ist, Fristversäumungen zu verhindern vergleiche VfSlg 15692/1999). Der Verfassungsgerichtshof kann es daher nicht als minderen Grad des Versehens werten, wenn bei der Übernahme eines Bescheides ein Vermerk über das Zustelldatum nicht vorgenommen wird. Ob von der Behörde tatsächlich ein falsches Zustelldatum auf telefonische Anfrage hin angegeben wurde, kann daher außer Betracht bleiben, zumal bei der gegebenen Sachlage die (damalige) Vertreterin des Einschreiters sich nicht auf eine telefonische Auskunft hätte verlassen dürfen, sondern beispielsweise eine Kopie des Rückscheines hätte anfordern müssen.

Entscheidungstexte

  • B 476/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.09.2002 B 476/02

Schlagworte

VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B476.2002

Dokumentnummer

JFR_09979077_02B00476_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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