RS Vfgh 2002/9/23 B888/01 ua

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Veröffentlicht am 23.09.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung von Verfahren betreffend Erstreckung des von der Mutter beantragten Asylrechts auf die minderjährigen Beschwerdeführer wegen materieller Klaglosstellung infolge Erstreckung des dem Vater gewährten Asyls; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung wird unwirksam, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt.

Ein solcher Fall ist hier aufgrund der Asylgewährungen durch Erstreckung des dem Vater gewährten Asyls gegeben, denn der Zweck der Beschwerdeverfahren, nämlich die Asylgewährung, ist auf eine andere Weise vollständig verwirklicht worden. Die Verfahren waren sohin in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen.

Entscheidungstexte

  • B 888/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.09.2002 B 888/01 ua

Schlagworte

Asylrecht, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B888.2001

Dokumentnummer

JFR_09979077_01B00888_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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