RS Vwgh 2001/9/12 96/13/0066

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Veröffentlicht am 12.09.2001
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §3 Abs1;
EStG 1988 §34 Abs4;
EStG 1988 §34 Abs5;

Rechtssatz

Als Einkommen, welches nach § 34 Abs 4 EStG 1988 der Berechnung des Selbstbehaltes zu Grunde zu legen ist, ist aus dem Gesetzeszusammenhang das Einkommen nach § 2 Abs 2 legcit vor Abzug ua der außergewöhnlichen Belastungen selbst zu verstehen. Der Verweis in § 34 Abs 4 EStG 1988 auf Abs 5 ändert daran nichts, weil in Abs 5 dieser Gesetzesstelle kein anderer Einkommensbegriff festgelegt wird, sondern lediglich eine Vorschrift, wie innerhalb des genannten Einkommens sonstige Bezüge im Sinne des § 67 legcit zu behandeln sind. Die steuerfreien Einkünfte im Sinne des § 3 EStG 1988 fallen daher nicht unter den Einkommensbegriff des § 34 Abs 4 legcit. Die Folgerung aus § 34 Abs 4 EStG 1988, dass für die Ermittlung des für den Selbstbehalt maßgebenden Einkommens sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Einkommensteile - wie zB das Arbeitslosengeld - heranzuziehen seien, setzt einen anderen (in Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 1 zu § 3 EStG 1988 umschriebenen) Einkommensbegriff voraus, als den oben dargelegten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996130066.X02

Im RIS seit

25.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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