RS Vfgh 2002/9/24 B2767/97 ua

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Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z7
ZPO §538 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags

Rechtssatz

Hinsichtlich des Wiederaufnahmegrundes des §530 Abs1 Z7 ZPO kommen für eine Wiederaufnahme nur neue Tatsachen und Beweismittel in Betracht. Eine Wiederaufnahme aus rein rechtlichen Gründen, wie es etwa ein Urteil mit einer - wie der Antragsteller vermeint - anderen Rechtsauffassung (hier: EuGH-Urteil) darstellt, ist ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • B 2767/97 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2002 B 2767/97 ua

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B2767.1997

Dokumentnummer

JFR_09979076_97B02767_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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