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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Einschreiter beantragt Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung des Bundesverfassungsgesetzes über den Abschluss des Vertrages über eine Verfassung für Europa, BGBl. I 12/2005. 1. Der Einschreiter beantragt Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung des Bundesverfassungsgesetzes über den Abschluss des Vertrages über eine Verfassung für Europa, Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2005,.
2. Das angefochtene Bundesverfassungsgesetz lautet wie folgt:
"Bundesverfassungsgesetz über den Abschluss des Vertrages über eine Verfassung für Europa
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Artikel 2
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut."
3. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Grundlegende Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Antrages ist aber, dass die bekämpfte Norm in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift und sie im Falle der Rechtswidrigkeit verletzt. Die Anfechtungslegitimation kann - wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. zuletzt etwa VfGH 6.12.2004, G110/04) - von vornherein nur einem Rechtsträger zukommen, an den oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (Normadressat). Grundlegende Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Antrages ist aber, dass die bekämpfte Norm in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift und sie im Falle der Rechtswidrigkeit verletzt. Die Anfechtungslegitimation kann - wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat vergleiche zuletzt etwa VfGH 6.12.2004, G110/04) - von vornherein nur einem Rechtsträger zukommen, an den oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (Normadressat).
4. Auf Grund des oben wiedergegebenen - völlig eindeutigen - Wortlautes des angefochtenen Bundesverfassungsgesetzes, das auf das Wesentliche zusammengefasst besondere Regelungen betreffend die Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates beim Abschluss eines bestimmten Staatsvertrages trifft, ist von vornherein auszuschließen, dass der Antragsteller Adressat dieser Norm ist (vgl. diesbezüglich VfGH 18.6.2005, G62/05). 4. Auf Grund des oben wiedergegebenen - völlig eindeutigen - Wortlautes des angefochtenen Bundesverfassungsgesetzes, das auf das Wesentliche zusammengefasst besondere Regelungen betreffend die Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates beim Abschluss eines bestimmten Staatsvertrages trifft, ist von vornherein auszuschließen, dass der Antragsteller Adressat dieser Norm ist vergleiche diesbezüglich VfGH 18.6.2005, G62/05).
5. Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof erscheint damit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung des intendierten Individualantrages zu gewärtigen wäre.
6. Da die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG somit nicht gegeben sind, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen. 6. Da die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG somit nicht gegeben sind, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen.
7. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 7. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
EU-Recht, Staatsverträge, VfGH / Individualantrag, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:G97.2005Dokumentnummer
JFT_09949074_05G00097_00